
Rechtstipp: Kündigung wegen Eigenbedarf
573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erlaubt dem Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu welchem Termin das Mietverhältnis beendet werden kann, ergibt sich aus § 573c BGB: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“ Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss bestimmte, auch formelle Anforderungen erfüllen und der Vermieter muss den Eigenbedarf in der Kündigung ganz genau begründen. Der Mieter hat nach § 574 BGB das Recht, der Kündigung zu widersprechen.
Zu der Frage, wann nach erfolgter Beendigung des Mietverhältnisses der Einzug in die Wohnung erfolgen muss: Laut Bundesgerichtshof besteht Eigenbedarf, „… wenn der Vermieter die Wohnung gegenwärtig oder in absehbarer Zeit benötigt“. Das bedeutet, dass der Berechtigte nicht sofort einziehen muss, sondern der Vermieter die Wohnung bspw. erst noch sanieren darf. Auf Vorrat aber darf die Kündigung nicht erfolgen.
Wenn der Vermieter aber den Eigenbedarf nur vorgeschoben hat, sieht er sich den Schadensersatzansprüchen des Mieters ausgesetzt. Der Mieter kann dann zum Beispiel seinem Ex-Vermieter im Nachhinein alle Kosten des Umzugs in Rechnung stellen und auch die Differenz zu einer ggf. höheren Miete.
Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.